Der Abbuchungsauftrag muss immer schriftlich vom Kontoinhaber bei der Bank eingereicht werden, so dass der Zahlungsempfänger einen bestimmten Betrag vom Konto des Schuldners abrufen kann. Dieser Betrag kann später nicht zurückgeholt werden, bei einer Einzugsermächtigung ist das möglich. Allerdings kann die Summe nicht vom Konto abgezogen werden, wenn dieses nicht ausreichend gedeckt ist oder inzwischen aufgelöst wurde. Der Auftrag zum Abbuchungsverfahren kann jederzeit vom Kontoinhaber schriftlich gekündigt werden.Der Abbuchungsauftrag wird nach einem Urteil des Bundesgerichts-
hofes nur noch im Geschäftsbereich eingesetzt.
Bei Internetgeschäften ist diese Art der Bezahlung häufig anzutreffen, ein Lieferant möchte entweder zuerst das Geld aus seinem Konto haben, oder er macht vom Abbuchungsauftrag Gebrauch. Bei der Bestellung wird hier nur die Bankverbindung des Bestellers angegeben.