Das Bestehen einer
Briefhypothek wird nicht nur im Grundbuch vermerkt, es gibt einen eigenen Hypothekenbrief, der im Falle einer Übertragung an den neuen Gläubiger bzw.
Schuldner (Verkauf der Sicherheit) übergeben und durch eine schriftliche Erklärung abgetreten wird. Solch eine Übergabe muss nicht zwingend ins Grundbuch eingetragen werden, es reicht die schriftliche Abtretungserklärung.
Durch die Ausstellung eines Hypothekenbriefes, enthält wesentliche Informationen zur
Hypothek, wird die
Hypothek verkehrsfähig, das heißt sie kann gehandelt und verpfändet werden.