Oftmals werden Willenserklärungen nur duch
notarielle Beurkundung rechtlich wirksam. Aus dem BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) kann entnommen werden, dass solch eine Beurkundung beim Grundstückskaufvertrag (öffentliche Urkunde), Schenkungsversprechen, Erbverzichtsvertrag usw., von nöten ist.
Der Notar übernimmt die Aufgabe die Willensurkunde aufzusetzen und alle Beteiligten über die rechtlichen Folgen ihres Handelns aufzuklären. Er muss die gesamte Erklärung vorlesen, die beteiligten Personen prüfen, evtl. ist auch die Vorlage einer
Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt notwendig, und ihre Unterschriften einfordern. Die Willenserklärung wird vom Notar unterschrieben und aufbewahrt.