Beide Vertragspartner, Gläubiger sowie
Schuldner, haben das Recht vom Darlehens- oder Kreditvertrag zurückzutreten.
Erhält der Darlehensgeber nachträglich Informationen, die eine Gewährung eines
Darlehen nicht mehr möglich machen, so kann er vom Darlehensvertrag zurücktreten. Dies ist auch der Fall, wenn die Auszahlungsvoraussetzungen innerhalb der Frist nicht erfüllt sind.
Hat der Schuldner keinen Verwendungszweck mehr für das Kapital, das er sich durch ein
Darlehen beschafft hat, so kann er, bevor die Summe an ihn ausbezahlt wurde, von Vertrag zurücktreten. Der
Rücktritt ist oftmals mit Kosten verbunden, da das Kreditinstitut bereits die Kreditmittel beschafft hat. Diese Kosten werde auch als
Nichtabnahmeentschädigung bezeichnet.