Laut § 241 I BGB wird eine Person als
Schuldner bezeichnet, wenn diese durch Aufnahme eines Kredites bzw.
Darlehen ein Schuldverhältnis eingeht. Der Geldgeber (Bank, Bausparkasse, Kreditinstitut, Staat)wird als Gläubiger bezeichnet .
Die Überlassung des Kapitals erfolgt normalerweise nicht ohne Gegenleistung von Seiten des Schuldners. Vertraglich werden die Leistungen, die der Schuldner für die Anleihe aufbringen muss, festgelegt. Hierzu wird ein Tilgungsplan erstellt, der Auskunft über Verzinsung, Laufzeit und
Rückzahlung des
Darlehen gibt.