» Schuldnerwechsel

Häufig wird ein Schuldnerwechsel notwendig, wenn das Objekt für das die Finanzierung, bestimmt ist durch den Schuldner, innerhalb der Rückzahlungsfrist, verkauft wird. Gesetzlich geregelt ist dieser Übertrag im BGB, Paragraph 414-418.

Hierbei wird nicht nur das Objekt, beispielsweise eine Immobilie, sondern auch die damit verbundenen Belastungen des Grundstücks verkauft. Der Wechsel, bei dem die  gesamten Pflichten des  Darlehensvertrags auf den Neuschuldner übertragen werden, muss von allen beteiligten Parteien (Schuldner, Gläubiger, Käufer bzw. zukünftiger Schuldner) akzeptiert werden.
Das Kreditinstitut wird einem Schuldnerwechsel nur dann zustimmen wenn dir Kreditwürdigkeit des neuen Schuldners gleichwertig oder sogar höher als die des gegenwärtigen Schuldners ausfällt. Die Konditionen des Darlehensvertrags bleiben weitestgehend bestehen, es ändert sich lediglich der Name des Schuldners.

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