Die
Sicherungshypothek wird wie eine normale
Hypothek ins Grundbuch eingetragen und dient zur Sicherung eines
Darlehen. Bei dieser speziellen Art der
Hypothek muss der Gläubiger einen Beweis für die Forderung, die durch ein Grundstück gesichert ist, erbringen und kann sich nicht nur auf die Eintragung im Grundbuch berufen.
Eine Sicherungshypothek gilt als nicht verkehrsfähig und wird somit von Kreditinstituten nicht zur Sicherung eines
Darlehen verwendet. Bei öffentlich-rechtlichen Forderungen gegen Grundstückseigentümer erfolgt der Nachweis durch entsprechende bestandskräftige Bescheide, deshalb wird sie hier häufig angewendet.
Wird das Darlehen zurückgezahlt, so erlischt die Sicherungshypothek und wird nicht wie üblicherweise bei einer Hypothek in in eine
Eigentümergrundschuld umgewandelt.
Liegt ein
Vollstreckungstitel gegen den
Schuldner vor, so kann der Gläubiger eine Sicherungshypothek ohne Zustimmung ins Grundbuch eintragen lassen.