Als Teileigentum werden Räumen einer Immobilie , die nicht zu Wohnzwecken vorgesehen sind bezeichnet.
Dieses Sondereigentum (Alleineigentum) muss in Verbindung mit zugehörigen Mieteigentumsanteilen am gemeinschaftlichen Eigentum stehen, wie beispielsweise Kellerräume oder Garagen.
Gesetzlich ist das Teileigentum im Wohnungseigentumsgesetz festgelegt.