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Vollstreckungstitel

Um eine Zwangsvollstreckung einleiten zu können, muss der Gläubiger einen Beweis für seinen Anspruch gegenüber dem Schuldner beim zuständigen Amtsgericht vorlegen. Dieser Beweis wird als Vollstreckungstitel bezeichnet, auch vollstreckbarer Titel genannt, handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, aus der hervor geht, dass Zwangsvollstreckung betrieben werden darf.
Ein Vollstreckungsbescheid, kann ein Gerichtliches Urteil, Prozessvergleich, Urkunde , Vollstreckungsbescheid usw. sein. Betreibt der Gläubiger ein anerkanntes Mahnverfahren, so kann daraus ein Vollstreckungsbescheid erhoben werden.
Aus dem Vollstreckungstitel müssen eindeutig die beteiligten Parteien, die Art, Inhalt und Umfang des Anspruchs hervorgehen.