Im Grundbuch, Abteilung II Lasten und Beschränkungen, kann ein sogenanntes Vorkaufsrecht für das zugehörige Grundstück / Immobilie eingetragen werden.
Dem Begünstigten, Person dessen Name im Grundbuch eingetragen wurde, ist bei Verkauf der Immobilie das Recht des Kaufs vorbehalten. Für ihn besteht die Möglichkeit das Objekt selbst zu erstehen oder dem Verkauf an einen Dritten zuzustimmen.
Sinnvoll ist solch eine Eintragung immer dann, wenn es sich um ein Erbe handelt. Beispielsweise erben zwei Personen eine Immobilie, Einer bezahlt das Erbe an den Anderen aus. Zu Gunsten des Ausbezahlten wird nun ein Vorkaufsrecht ins Grundbuch eingetragen, damit er bei einem etwaigen Verkauf die Wahl hat, das geerbter Objekt doch noch zu erstehen.