» Vorkaufsrecht

Im Grundbuch, Abteilung II Lasten und Beschränkungen, kann ein sogenanntes Vorkaufsrecht für das zugehörige Grundstück / Immobilie eingetragen werden.

Dem Begünstigten, Person dessen Name im Grundbuch eingetragen wurde, ist bei Verkauf der Immobilie das Recht des Kaufs vorbehalten. Für ihn besteht die Möglichkeit das Objekt selbst zu erstehen oder dem Verkauf an einen Dritten zuzustimmen.

Sinnvoll ist solch eine Eintragung immer dann, wenn es sich um ein Erbe handelt. Beispielsweise erben zwei Personen eine Immobilie, Einer bezahlt das Erbe an den Anderen aus. Zu Gunsten des Ausbezahlten wird nun ein Vorkaufsrecht ins Grundbuch eingetragen, damit er bei einem etwaigen Verkauf die Wahl hat, das geerbter Objekt doch noch zu erstehen.
» RECHNER STARTEN

» Werbung
» Zum Vergleichsrechner

Kreditrechner

Fremdwährungsdarlehen
Baufinanzierung
Immobilienfinanzierung


» Ratgeber

Ratgeber bei Finanzfragen

» Lexikon

A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z

» Links

Kredite für Selbstständige
Hypothekenzins Vergleich
Fremdwährungsdarlehen
Finanzierung Immobilien
Zinsrechner Tagesgeld
Darlehen ohne Schufa
Zinsrechner Darlehen
Hypothekendarlehen
Darlehen berechnen
Kredite ohne Schufa
Finanzierung Kredit
Kreditzinsrechner
Hausfinanzierung
Autofinanzierung
Kfz Finanzierung
Baufinanzierung
Darlehen online
Kfw Darlehen
Zinsvergleich
Darlehen
Kredit

» Global

Darlehensrechner Startseite
Darlehensrechner
Kreditrechner
Finanzierungsrechner
Zinsrechner
News Archiv
Impressum

Weitere Themen auf:
bauzinsen.org