Die
Verkehrshypothek, auch als gewöhnliche
Hypothek bezeichnet, geniest öffentlichen Glauben im Grundbuch. Das bedeutet der Gläubiger muss das bestehen seiner Forderung, die als
Hypothek im gegenseitigen Einverständnis von Gläubiger und
Schuldner im Grundbuch eingetragen wurde, nicht nachweisen. Der Grundbucheintrag enthält Informationen zur Forderungshöhe, Zinsaufwendungen und zum Gläubiger.
Ein weiteres Merkmal ist die Bestellung einer Verkehrshypothek als
Briefhypothek. Durch den Hypothekenbrief wird die Hypothek beweglich bzw. verkehrsfähig. Der Brief muss bei einem womöglichen Verkauf der Hypothek an den neuen Gläubiger übertragen werden.
Die Verkehrshypothek kann auch als
Buchhypothek festgelegt werden. Hier wird die Eintragungen, die den öffentlichen Glauben geniest, ins Grundbuch vorgeschrieben.