Lexikon
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- variabler Zinssatz
- Verbindlichkeiten bei Antragstellung
- Verbraucherkreditgesetz
- Verbundfinanzierung
- Verkehrshypothek
- Verkehrswert
- Verzugszinsen
- Vollauszahlung
- Vollstreckungstitel
- Vorausdarlehen
- Vorfälligkeitsentschädigung
- Vorkaufsrecht
- Vorschaltdarlehen
- Vorschusszinsen
Verkehrshypothek
Die Verkehrshypothek, auch als gewöhnliche Hypothek bezeichnet, geniest öffentlichen Glauben im Grundbuch. Das bedeutet der Gläubiger muss das bestehen seiner Forderung, die als Hypothek im gegenseitigen Einverständnis von Gläubiger und Schuldner im Grundbuch eingetragen wurde, nicht nachweisen. Der Grundbucheintrag enthält Informationen zur Forderungshöhe, Zinsaufwendungen und zum Gläubiger.
Ein weiteres Merkmal ist die Bestellung einer Verkehrshypothek als Briefhypothek. Durch den Hypothekenbrief wird die Hypothek beweglich bzw. verkehrsfähig. Der Brief muss bei einem womöglichen Verkauf der Hypothek an den neuen Gläubiger übertragen werden.
Die Verkehrshypothek kann auch als Buchhypothek festgelegt werden. Hier wird die Eintragungen, die den öffentlichen Glauben geniest, ins Grundbuch vorgeschrieben.
Ein weiteres Merkmal ist die Bestellung einer Verkehrshypothek als Briefhypothek. Durch den Hypothekenbrief wird die Hypothek beweglich bzw. verkehrsfähig. Der Brief muss bei einem womöglichen Verkauf der Hypothek an den neuen Gläubiger übertragen werden.
Die Verkehrshypothek kann auch als Buchhypothek festgelegt werden. Hier wird die Eintragungen, die den öffentlichen Glauben geniest, ins Grundbuch vorgeschrieben.


