Lexikon
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- Zinsabschlag
- Zinsbindungsfrist
- Zinsen
- Zinsfestschreibung
- Zinsobergrenze
- Zinssatz
- Zusatzsicherheit
- Zwangshypothek
- Zwangsversteigerung
- Zwangsvollstreckung
- Zweckerklärung
- Zwischenfinanzierung
- Zwischenkredit
- Zwischenzins
Zwangsversteigerung
Jeder Gläubiger hat die Möglichkeit sein verliehenes Geld, bei Zahlungsverzug bzw. Stillstand von Tilgungszahlungen seitens des Schuldners, mittels einer Zwangsversteigerung zurückzuerhalten.
Die Zwangsversteigerung bezieht sich hierbei auf das sogenannte unbewegliche Vermögen (Grundstücke, Immobilien, Erbbaurechte).
Der Gläubiger muss einen Antrag beim zuständigen Amtsgericht einreichen, dieses prüft ob die Voraussetzungen erfüllt sind und lässt den Beschluss über die Zwangsvollstreckung dem Schuldner sowie dem Gläubiger zukommen.
Der Schuldner hat zwei Wochen zeit gegen den Zwangsvollsteckungsbeschluss Einspruch zu erheben. Kann er beweisen , dass er die Geldsumme innerhalb von 6 Monaten aufbringen kann, so wird die Zwangsvollstreckung für diesen Zeitraum still gelegt.
Der Wert des Vollstreckungsobjektes wird durch einen Sachverständigen ermittelt und an Gläubiger und Schuldner weitergegeben, sofern das nicht schon bei Antragstellung, im Bezug auf die erforderliche Besicherung der Geldanleihe, geschehen ist.
Das Verfahren der Zwangsversteigerung läuft geregelt ab: Verlesung der wichtigen Informationen, unter anderem Bekanntmachung des Verkaufswertes, danach werden 30 Minuten Gebote angenommen (=Versteigerung), das Höchste Gebot erhält am Ende den Zuschlag.
Der erzielte Gewinn wird für die Tilgung der Schuld verwendet.
Die Zwangsversteigerung bezieht sich hierbei auf das sogenannte unbewegliche Vermögen (Grundstücke, Immobilien, Erbbaurechte).
Der Gläubiger muss einen Antrag beim zuständigen Amtsgericht einreichen, dieses prüft ob die Voraussetzungen erfüllt sind und lässt den Beschluss über die Zwangsvollstreckung dem Schuldner sowie dem Gläubiger zukommen.
Der Schuldner hat zwei Wochen zeit gegen den Zwangsvollsteckungsbeschluss Einspruch zu erheben. Kann er beweisen , dass er die Geldsumme innerhalb von 6 Monaten aufbringen kann, so wird die Zwangsvollstreckung für diesen Zeitraum still gelegt.
Der Wert des Vollstreckungsobjektes wird durch einen Sachverständigen ermittelt und an Gläubiger und Schuldner weitergegeben, sofern das nicht schon bei Antragstellung, im Bezug auf die erforderliche Besicherung der Geldanleihe, geschehen ist.
Das Verfahren der Zwangsversteigerung läuft geregelt ab: Verlesung der wichtigen Informationen, unter anderem Bekanntmachung des Verkaufswertes, danach werden 30 Minuten Gebote angenommen (=Versteigerung), das Höchste Gebot erhält am Ende den Zuschlag.
Der erzielte Gewinn wird für die Tilgung der Schuld verwendet.


