Mittels einer
Zwangsvollstreckung kann ein Gläubiger den Anspruch auf die
Rückzahlung von gewährtem Kapital, durch den
Schuldner mit rechtlichen Mitteln einfordern.
Man unterscheidet zwei Arten von Zwangsvollstreckung – Geldvollstreckung und Individuellvollstreckung.
Bei einer Geldvollstreckung, die auf der Grundlage einer Geldforderung basiert, kann das Geld entweder durch Vollstreckung von beweglichem oder unbeweglichem Vermögen vom Schuldner eingetrieben werden. Als sogenanntes unbewegliches Vermögen gelten Grundstücke und Immobilien.
Um eine Zwangsvollstreckung einleiten zu können muss der Gläubiger einen Antrag beim zuständigen Amtsgericht einreichen, hierbei muss er auch einen Beweis für seinen Anspruch gegenüber dem Schuldner ausweisen könne (
Vollstreckungstitel). In diesem Titel, in der Regel eine öffentliche Urkunde, muss der vollstreckbare Anspruch und die Erlaubnis zur Zwangsvollstreckung zwingend enthalten sein.
Wird eine Zwangsvollstreckung auf unbewegliches Vermögen bezogen, so geschieht das mithilfe der
Zwangsversteigerung oder der Eintragung einer
Zwangshypothek.